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Abwasserreglement
Alimentenbevorschussung/-inkasso
Baugesuchsformular
Beglaubigung von Unterschriften und Kopien

Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein amtliches Ausweispapier (ID, Pass usw.) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt.

Unterschriften und Kopien sind wohnortsunabhängig und können von jeder Beglaubigungsperson ausgestellt werden (z.B. andere Gemeinden, Notare etc.)

Gebühren

§ 6 des Dekrets über den Notariatstarif vom 30. August 2011 (SAR 295.250) sieht folgende Richtlinien vor:

  • Beglaubigung einer Unterschrift: Fr. 20.--
  • Beglaubigung von Kopien, welche der Beglaubigungsperson vorgelegt werden: Fr. 10.-- für die erste und Fr. 5.-- für jede weitere Seite
  • Beglaubigungen von Kopien, welche die Beglaubigungsperson selbst hergestellt hat: Fr. 1.-- für jede Seite

Apostille

Falls das zu beglaubigende Dokumente für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausl. Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, Ausweiszentrum Aargau, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau, Tel. 062 835 19 28.

Behindertentransport - Ausweis beantragen
Benützungsreglement Waldhütte Chilholz per 1. Januar 2024
Einbürgerungsformulare ordentliche Einbürgerung

Sie möchten sich erleichtert einbürgern lassen? Dann wenden Sie sich direkt an das Staatssekretatriat für Migration (SEM) und bestellen via Link die entsprechenden Formulare.

Bestellung Einbürgerungsformulare
Einbürgerungsformulare ordentliche Einbürgerung
Kontaktangaben
Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.

Friedhof- und Bestattungsreglement
Fundbüro
Gemeindeordnung Oeschgen
Informationen für Arbeitnehmende
Oeschger Buch

CHF 40.00/Stück

Bestellung Oeschger Buch
Oeschger Buch
Kontaktangaben
ÖREB-Kataster Kanton
Ortsplan mit amtlicher Vermessung
Pass oder Kombi-Angebot (Pass+ID) beantragen
Personalreglement
Reglement Gemeindebeiträge familienergänzende Kinderbetreuung
Schlösslipost
Bestellung Schlösslipost
Schlösslipost
Kontaktangaben
SERAFE

Bitte prüfen Sie Ihre Serafe-Rechnung; melden Sie uns, wenn Sie einem falschen Haushalt zugewiesen sind. Serafe nimmt diesbezüglich keine Änderungen vor. 

Smart Service Aargau
Strafregisterauszug
Strassenreglement
Tagesstrukturen und Mittagstisch Oeschgen (FAMI)
Unterhaltsreglement Meliorationswerke inkl. Festsetzung Hektarenbeitrag
Veranstaltungskalender
Wasserreglement
Wirtetätigkeit

Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf und die Abgabe von Spirituosen

Wenn Sie Spirituosen in einem Ladenlokal verkaufen, in einem Restaurant ausschenken, übers Internet oder über die Gasse vertreiben wollen, brauchen Sie eine Kleinhandelsbewilligung für den Verkauf von Spirituosen. Sind gemäss Ihrem Eintrag im Meldeformular Abgabe und Verkauf von Spirituosen vorgesehen, erhalten Sie die dafür notwendige Bewilligung gegen Vorauszahlung der entsprechenden Gebühren und Abgaben.

Was sind Spirituosen?
Spirituosen sind alkoholhaltige Getränke ab 15 % vol ausser Bier, Wein, Fruchtwein und Met. Mischgetränke mit Spirituosen sind ebenfalls bewilligungspflichtig (Cocktails, Alcopops, Kaffee mit Schnaps etc.).

Diese Kleinhandelsbewilligung erhalten Sie vom Kanton [Online-Formular siehe unten "Informationen Melde- und Bewilligungspflicht"].

Einzelanlässe

Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchführen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint. Unter Einzelanlässen sind also Dorffeste, Musik- und Turnerabende, Veranstaltungen, Fasnachts- und Tanzanlässe, Partys, etc. zu verstehen.

Sofern an einem Einzelanlass Spirituosen abgegeben werden, ist dafür ebenfalls eine Kleinhandelsbewilligung erforderlich. Für Einzelanlässe erhalten Sie die Kleinhandelsbewilligung bei der Gemeindekanzlei. Das Meldeformular [Online-Formular siehe unten "Informationen Melde- und Bewilligungspflicht"] ist dazu ausgedruckt und unterschrieben der Gemeindekanzlei einzureichen.

Die Wirtetätigkeit an einem Einzelanlass ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass
a) der Gemeinde (Anmeldung Wirtetätigkeit gem. § 6 Abs. 2 GGV und Kleinhandelsbewilligung gem. § 11a GGG) und
b) dem Amt für Verbraucherschutz (Meldepflicht nach Lebensmittelgesetz) zu melden.

Verlängerung Öffnungszeiten

Der Gemeinderat kann die Verlängerung von Öffnungszeiten bewilligen. Reichen Sie dazu das "Gesuch Verlängerung Öffnungszeiten" bei der Gemeindekanzlei ein.

Kontakt

Gemeindehaus
Mitteldorfstrasse 60
5072 Oeschgen

Tel. 062 865 60 20


gemeindekanzlei@oeschgen.ch
www.oeschgen.ch

Öffnungszeiten

Montag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 18:00

Dienstag bis Donnerstag
08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 

Freitag
geschlossen

 

An folgenden Tagen bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen:

23. Oktober 2024, Nachmittag 

24. Dezember 2024 - 05. Januar 2025