Das kantonale Steueramt hat die ersten Verfügungen über die neuen Schätzungswerte, gültig rückwirkend ab 1. Januar 2025, verschickt. Bis zum Ende des Jahres werden die restlichen Verfügungen ebenfalls noch verschickt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen die Eigenmietwerte in jedem Einzelfall mindestens 60 Prozent der Marktmietwerte betragen. Das heisst, auch bei steigenden Mietpreisen sollte die Mindestgrenze nicht unterschritten werden. Zusammen mit der Neubewertung der Liegenschaften in einem Fünf-Jahres-Rhythmus wird dieser Rechtslage Folge geleistet.
Die Vermögenssteuerwerte basieren auf dem Verkehrswert, also dem geschätzten Marktwert. Aufgrund der Marktunschärfe und Unsicherheiten bei den Bewertungen dürfen die Vermögenssteuerwerte unter den Verkehrswerten liegen. Allerdings ist ein genereller Abschlag zum Verkehrswert nicht zulässig. Eine deutlich unter dem Verkehrswert liegende Bewertung der Liegenschaften verstösst gegen die Vorgaben des Steuerharmonisierungsgesetzes. Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie im Merkblatt «Versand Schätzungsverfügungen 2025» sowie im Informationsblatt zur allgemeinen Neubewertung der Liegenschaften im Kanton Aargau, welche Ihrer Veranlagung zur Neubewertung beigelegt waren.
Da der Liegenschaftswert und der Mietwert für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) relevant sind, bittet die SVA Aargau darum, die «Verfügung der neuen Schätzwerte» nach Erhalt einzureichen. Das Dokument kann unkompliziert via Onlineformular «EL-Änderung» hochgeladen werden, auch als Foto mit dem Handy. Nach der Prüfung erhalten Sie eine neue EL-Veranlagung von der SVA Aargau.
Falls Sie als Hauseigentümer Prämienverbilligung beziehen, raten wir Ihnen, sich bei der SVA Aargau zu melden. Es ist möglich, dass Sie aufgrund der neuen Schätzung nicht mehr berechtigt sind, Prämienverbilligung zu beziehen.
Wichtig! Für schätzungstechnische Fragen und detaillierte Grundlagen zur den Neuschätzungen steht Ihnen die Sektion Grundstückschätzung des Kantonalen Steueramtes in Aarau zur Verfügung (Telefon 062 835 27 45, E-Mail: grundstueckschaetzung@ag.ch). Weitere Informationen finden Sie auch unter www.ag.ch/anb25