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Gesamterneuerungswahlen 2026/2029

Die Wahltermine für die Gesamterneuerungswahlen wurden in Übereinstimmung mit den offiziellen Wahl- und Abstimmungsterminen auf den 28. September 2025 (1. Wahlgang) und den 30. November 2025 (2. Wahlgang) fixiert. Zu wählen sind Gemeinderat (5 Mitglieder), Gemeindeamman, Vizeamman; Finanzkommission (3 Mitglieder), Steuerkommission (3 Mitglieder); Steuerkommission-Ersatz (1 Mitglied); Stimmenzähler (2 Mitglieder); Stimmenzähler-Ersatz (2 Mitglieder).


Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag bei der
Gemeindekanzlei einzureichen. Aufgrund des Feiertages (15. August 2025) verlängert sich die Anmeldefrist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach §29a Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) auf den Montag, 18. August 2025, 12:00 Uhr. Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden oder auf der Website www.oeschgen.ch / Aktuelles / Gesamterneuerungswahlen 2026/2029 heruntergeladen werden. Nur die bis zu diesem Datum korrekt angemeldeten Kandidaturen werden offiziell bekannt gegeben. Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Sie werden jedoch vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben.


Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).


Stille Wahlen sind für Behörden und Kommissionen bereits im ersten Wahlgang möglich. Werden nicht mehr wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).


Für den Gemeinderat, den Gemeindeammann und den Vizeammann sind im ersten Wahlgang stille Wahlen nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Zudem kann eine Person als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie auf demselben Wahlzettel gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR).

Kontakt

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Mitteldorfstrasse 60
5072 Oeschgen

Tel. 062 865 60 20


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An folgenden Tagen bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen:
 

Montag, 21.04.2025 (Ostermontag)

Donnerstagnachmittag, 01.05.2025

Donnerstag, 29.05.2025 (Auffahrt)

Montag, 09.06.2025 (Pfingstmontag)

Donnerstag, 19.06.2025 (Fronleichnam)

Montag, 08.12.2025 (Mariä Empfängnis)

25.12.2025-04.01.2026 (Weihnachten/Neujahr)